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Investmentfonds: Keine Pauschalsteuer bei Auslandsfonds
Erfüllten Investmentfonds mit Sitz im Ausland nicht die umfangreichen deutschen Veröffentlichungspflichten, galten sie als sogenannte schwarze Fonds. Dann mussten Anleger sehr hohe Pauschalsteuern auf nicht angefallene Erträge und sogar im Fall von Verlusten zahlen. Diese im Vergleich zu deutschen Fonds nachteilige Regelung verstößt nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit.
Dieses Urteil hat beispielsweise zur Folge, dass Dividenden aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens mit 50 % steuerfrei bleiben und die hohen Pauschalabgaben für nur fiktiv vorhandene Kapitaleinnahmen nicht erhoben werden dürfen.
Hinweis: Auch andere Finanzgerichte und selbst der Bundesfinanzhof haben hierzu bereits in vergangenen Jahren die gleiche Ansicht vertreten. Schließlich war der Verstoß gegen EU-Recht so offensichtlich, dass diese Diskriminierung bereits 2004 durch eine Gesetzesänderung behoben wurde, wonach es zu einer Angleichung von in- und ausländischen Fonds gekommen ist.
Bei noch offenen Steuerbescheiden in den Jahren vor 2004 können sich Sparer noch erfolgreich wehren und zu viel bezahlte Steuern oder vorab einbehaltene Zinsabschläge zurückfordern. Sie reklamieren die unzulässige Einnahmebesteuerung bei schwarzen Auslandsfonds, indem sie sich auf die unter Aktenzeichen VIII R 2/06 und VIII R 24/07 anhängigen Verfahren beziehen. Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit muss nicht nur innerhalb der EU, sondern auch in Bezug auf Drittländer beseitigt werden. Also sollten sich auch Anleger wehren, die Fonds mit Sitz in Drittländern besessen haben, insbesondere Hedge-Fonds und ausländische REITs.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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