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Immobilienübergabe: Pflichtteilsausgleich durch Hausübergabe gilt als Verkauf
Überträgt der Erbe zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs aus dem Nachlass ein Grundstück, handelt es sich um einen sogenannten entgeltlichen Anschaffungsvorgang. Denn insoweit liegt steuerlich ein Verkauf vor, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Diese Vermögensübertragung wird so behandelt, als würde der Pflichtteil zunächst in bar bezahlt und erst anschließend mit diesen Mitteln das Grundstück gekauft. Es liegt dann ein sogenannter verkürzter Zahlungsweg vor.
Der Tenor lässt sich in der Praxis auf eine Reihe von Fällen anwenden. Machen enterbte Verwandte ihren Pflichtteil geltend, haben sie einen Geldanspruch. Besteht der Nachlass aber aus Immobilien, fällt es den testamentarisch eingesetzten Erben oft gar nicht so leicht, die benötigte Liquidität zu beschaffen. Um das soeben erst geerbte Haus nicht sofort versilbern zu müssen, wird daher mit dem Pflichtteil der Tausch Bares gegen Grundstück vereinbart.
Dies ist dann wie der Hausverkauf vom Erben an den Pflichtteilsberechtigten zu werten. Dieser ist nicht am Nachlass beteiligt, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wertersatz in Geld gegenüber dem Erben. Im Unterschied zum Erben, auf den das Vermögen des Erblassers unentgeltlich übergeht, erwirbt der Pflichtteilsberechtigte nur einen schuldrechtlichen Wertersatzanspruch. Erhält der Pflichtteilsberechtigte zum Ausgleich seines Geldanspruchs eine Immobilie, geschieht dies nicht unmittelbar durch den Erbfall. Das hat folgende Konsequenzen:
- Der Übertrag der Immobilie löst Grunderwerbsteuer aus.
- Der neue Besitzer kann den Kaufpreis über die Gebäudeabschreibung absetzen und muss nicht den geringeren Buchwert des Verstorbenen weiterführen, was letzten Endes zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen würde.
Hatte der Erblasser das Haus noch keine zehn Jahre in seinem Besitz, löst der Vermögensübertrag als Spekulationsgeschäft unter Umständen Steuern aus. Für die Berechnung, ob die zehnjährige Spekulationsfrist überschritten ist, ist die Frist zwischen dem Kauftermin durch den Verstorbenen und dem Datum des Besitzerwechsels vom Erben zum Pflichtteilsberechtigten maßgeblich. Die reine Erbschaft oder Schenkung von Immobilien oder Wertpapieren löst hingegen keine "Spekulationsteuer" aus.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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