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Leerstehende Mietwohnungen: Voraussetzung für "vorab entstandene Werbungskosten"

Aufwendungen wie beispielsweise Modernisierungsaufwendungen oder Reparaturkosten für eine neu erworbene und noch leerstehende Wohnung können Sie als vorab entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften steuermindernd geltend machen. Vorsicht aber, dies gilt nur, wenn Sie mit der Wohnung Einkünfte erzielen wollen, also den Entschluss hierzu endgültig gefasst und nicht wieder aufgegeben haben. Für den Nachweis einer solchen Einkünfteerzielungsabsicht tragen Sie die Beweislast.

Ein mehrjähriger Leerstand (im Streitfall sechs Jahre) kann ein Indiz dafür sein, dass der Entschluss, Einkünfte aus der Wohnungsvermietung zu erzielen, nicht endgültig gefasst wurde, wenn während dieser Zeit nur Verluste aus Hausaufwendungen, Modernisierungs- und Reparaturkosten, aber keinerlei Einnahmen erwirtschaftet wurden, so das Finanzgericht Düsseldorf.

Hinweis: Zeichnet sich ab, dass Sie eine erworbene Immobilie nicht direkt vermieten können, weil z.B. noch Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen sind, sollten Sie dennoch überlegen, ob Sie die Wohnung nicht bereits in Zeitungen oder in einschlägigen Internetforen inserieren (gegebenenfalls unter Angabe des erst später möglichen Anmietungstermins). So machen Sie nach außen hin deutlich, dass Sie eine entsprechende Vermietungsabsicht verfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn sich in dem Objekt auch noch Ihre eigengenutzte Wohnung befindet.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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