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Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei gemischtgenutzten Gebäuden

Wenn Sie als Unternehmer ein Gebäude anschaffen oder herstellen und dieses Gebäude sowohl für umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z.B. eigenbetriebliche Zwecke) als auch für umsatzsteuerfreie Leistungen (z.B. Vermietung ohne Option zur Umsatzsteuerpflicht) verwenden, stellt sich stets die finanziell bedeutsame Frage, in welcher Höhe Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Diese Frage tritt auch auf, wenn Sie Instandsetzungsarbeiten an einem gemischtgenutzten Gebäude ausführen lassen. Die Vorsteuer können Sie hier nur insoweit abziehen, als sie auf den Gebäudeteil entfällt, den Sie zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen verwenden. Die Verwaltung hat zur Aufteilung der Vorsteuer in diesen Fällen ausführlich Stellung genommen. Im Grundsatz gilt danach Folgendes:

  • Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt, sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dabei in der Regel die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze wird nur zugelassen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Eine Zurechnung der Aufwendungen zu bestimmten Gebäudeteilen nach einer räumlichen oder zeitlichen Anbindung oder nach einem Investitionsschlüssel ist nicht zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für die Aufteilung der Vorsteuer bei nachträglichen Herstellungskosten.
  • Handelt es sich bei den bezogenen Leistungen um Aufwendungen, die ertragsteuerrechtlich als Erhaltungsaufwand sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, oder um solche, die mit dem Gebrauch oder der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen, ist vorrangig zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden können. In diesem Fall muss die Aufteilung der Vorsteuer nach dieser Zuordnung erfolgen. Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich, gelten auch hier die oben genannten Aufteilungsgrundsätze.

Hinweis: Die Materie ist äußerst komplex. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile sollten Sie sich vor Beginn der Investition ausführlich über die zu beachtenden Grundsätze informieren.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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