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Kirchensteuererstattung: Nachträgliche Kürzung des Sonderausgabenabzugs

Die gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzugsfähig, in dem sie tatsächlich entrichtet wird. Werden  bereits gezahlte Kirchensteuerbeträge in späteren Veranlagungszeiträumen erstattet, wird der Erstattungsbetrag im Jahr der Erstattung mit den tatsächlich gezahlten Kirchensteuerbeträgen verrechnet. Sind die Erstattungsbeträge geringer als die im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuerbeträge, bedarf es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH)  keiner Änderung der ursprünglichen Veranlagung.

In einem aktuellen Fall musste der BFH die Frage klären, wie die Erstattung von Kirchensteuern ertragsteuerlich zu berücksichtigen ist, wenn im Jahr der Erstattung die erstattete die gezahlte Kirchensteuer übersteigt (sogenannter Erstattungsüberhang). Der BFH kam zum Ergebnis, dass die Erstattung der Kirchensteuer insoweit zu einem rückwirkenden Ereignis führt, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt. Als Sonderausgaben können aber nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werden. Sind im Jahr der Erstattung keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen oder übersteigen die erstatteten Sonderausgaben die gezahlten, fehlt es insoweit an einer solchen wirtschaftlichen Belastung. Deshalb musste im Streitfall der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr nachträglich bzw. rückwirkend korrigiert werden.

Übersteigt die erstattete Kirchensteuer die im Erstattungsjahr gezahlte Kirchensteuer, so wird der Sonderausgabenabzug des Zahlungsjahres insoweit um die nachträgliche Erstattung gemindert. Das Finanzamt wird einen bestandskräftigen Steuerbescheid des Zahlungsjahres aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses korrigieren und den Sonderausgabenabzug insoweit kürze.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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