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Private Steuerberatungskosten: Berücksichtigung nur bis 2005 möglich
Sie konnten bis einschließlich 2005 sämtliche Steuerberatungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Seit 2006 ist diese Vergünstigung durch den Gesetzgeber gestrichen worden. Jetzt können Sie nur noch die Steuerberatungskosten, die mit der Ermittlung Ihrer Einkünfte zusammenhängen, bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. So sind beispielsweise die Gebühren für die Ermittlung Ihrer betrieblichen Einkünfte Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder die Gebühren für die Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die
- auf die Ermittlung der Sonderausgaben,
- auf Fragen der Einkommensteuerveranlagung oder
- auf Fragen des Steuertarifs entfallen,
weder als dauernde Lasten noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Diese Steuerberatungskosten gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der sogenannten privaten Lebensführung. Somit konnten Sie letztmalig die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehen, die Sie vor dem 01.01.2006 bezahlt haben - unabhängig davon, welchen Veranlagungszeitraum sie betrafen. Im Übrigen hat bereits das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass das Abzugsverbot verfassungsgemäß ist.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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