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Eigentümergemeinschaft: Inhaltliche Änderung im Umlaufbeschluss erfordert statt einfacher Mehrheit die Zustimmung aller

Mit einem Umlaufbeschluss werden Beschlüsse statt per Zusammenkunft der Beteiligten nur auf schriftlichem Weg gefasst. Das Amtsgericht Köln (AG) musste sich im hier behandelten Fall mit einem solchen Umlaufbeschluss in einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Es ging dabei um die Bestellung von Mülltonnen und darum, ob ein Antrag im Umlaufverfahren einfach so geändert werden darf - und wenn ja, welcher Mehrheiten es dann bedarf, um Gültigkeit zu erlangen.

Ein Wohnungseigentümer wollte, dass im Umlaufverfahren über eine Wertstofftonne mit einer bestimmten Größe abgestimmt wird. Die Eigentümergemeinschaft hatte zuvor in einer Versammlung beschlossen, dass ein Umlaufbeschluss über drei 770-Liter-Container gefasst werden sollte. Die Verwalterin startete dann das Umlaufverfahren, setzte aber dabei eine 240-Liter-Tonne als neue Variante ein. Dieser Beschluss wurde mit Mehrheit angenommen - gegen die Stimmen der beiden Eigentümer, die nun klagten. Sie argumentierten, dass hier alle Eigentümer hätten zustimmen müssten, weil der neue Antrag nicht vom ursprünglichen Versammlungsbeschluss gedeckt war.

Das AG gab den klagenden Eigentümern recht und erklärte den Umlaufbeschluss für ungültig. Nach § 23 Wohnungseigentumsgesetz darf ein Umlaufbeschluss über einen konkreten Gegenstand nur mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern dieser Gegenstand genau dem entspricht, was zuvor beschlossen wurde. Wird der Inhalt geändert - wie hier das Fassungsvermögen der Mülltonne -, ist hingegen die Zustimmung aller Eigentümer nötig. Das Gericht stellte klar, dass die Verwalterin nicht einfach eine andere Variante auswählen darf. Entscheidend war, dass der ursprünglich beschlossene Antrag eine bestimmte Lösung vorsah und die neue Variante nicht durch diesen Beschluss gedeckt war. Damit sind Änderungen im Umlaufverfahren ohne Zustimmung aller Eigentümer nicht zulässig, selbst wenn die Mehrheit für die neue Lösung stimmt.

Hinweis: Ein Umlaufbeschluss muss sich genau an den zuvor gefassten Antrag halten. Ändert sich der Inhalt, braucht es die Zustimmung aller Eigentümer. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig genaue Abstimmungsregeln in Eigentümergemeinschaften sind.


Quelle: AG Köln, Urt. v. 14.04.2025 - 215 C 57/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

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