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Haushaltshilfen von Pflegeeinrichtungen: Umsätze durch Gestellung von Haushaltshilfen umsatzsteuerfrei!

Leistungen, die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbunden sind, werden als steuerfreie Umsätze berücksichtigt, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH) klären, ob die Gestellung von Haushaltshilfen durch Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen zu den eng verbundenen Umsätzen zählt. Darunter versteht der BFH jede Leistung, die für die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerlässlich ist. Hierzu gehört auch die hauswirtschaftliche Versorgung, insbesondere das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Eng verbunden mit der Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen ist nach Auffassung des BFH die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Haushaltshilfe.

Die Gestellung von Haushaltshilfen durch Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen kann als steuerfreier Umsatz behandelt werden. Allerdings müssen auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze, die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen erbracht werden, vorliegen.

Hinweis: Sollten Sie entsprechende Dienstleistungen erbringen, sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten und die Voraussetzungen für eine mögliche Steuerbefreiung sorgfältig überprüfen lassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2009)

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