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Werbungskostenabzug: Berufliche Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentfaltung

Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Seminarteilnehmer ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Die berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Indizien für die berufliche Veranlassung oder einen konkreten Zusammenhang mit dem Beruf sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die Teilnehmer.

In die Beurteilung der beruflichen Veranlassung des Lehrgangs muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) der gesamte Lehrinhalt einbezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Lehrveranstaltungen über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken. Besuchen Sie einen Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, können Sie die beruflich veranlassten Bildungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.

Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist nach Ansicht des BFH auch dann homogen zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungspositionen in verschiedenen Berufsgruppen innehaben. Der Werbungskostenabzug der Bildungsaufwendungen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Teilnehmer im Rahmen des Seminars auch tiefe Einblicke in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen erhalten. Die mit dem Einblick in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen verbundenen Erkenntnisse sind nach Ansicht des BFH unschädlich, da sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse durchgeführten Seminaren ergeben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2009)

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