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Doppelbesteuerung: Beteiligung an US-amerikanischer Limited Liability Company (LLC)

Eine nach dem Recht des Staates Florida gegründete US-amerikanische Limited Liability Company (LLC), die nach amerikanischem Steuerrecht wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist steuerrechtlich nur insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die ein inländischer Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC bezieht, steht nach Doppelbesteuerungsabkommen den USA zu, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht bei der LLC um eine Kapitalgesellschaft, steht dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der LLC zu.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung und ständiger Rechtsprechung ist die Einstufung einer ausländischen Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht aufgrund eines Vergleichs der Gesellschaftsstruktur zu bestimmen (sogenannter Typenvergleich).

In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Ansicht des BFH entscheidet über die Qualifizierung der LLC als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft der sogenannte Typenvergleich. Die in den USA wegen ihrer Flexibilität und ihrer Haftungsbegrenzung beliebte Gesellschaftsform der LLC ist strukturell mit einer Kapitalgesellschaft vergleichbar. Beteiligt sich ein Inländer an einer solchen Gesellschaft, steht dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht für die hieraus resultierenden Dividenden zu. Die steuerliche Behandlung der LLC in den USA ist unerheblich.

Hinweis: Inländische Gesellschafter einer US-amerikanischen LLC müssen ihre Gewinnanteile aus der Beteiligung bereits in den USA versteuern. Die Entscheidung des BFH führt somit zu einer Doppelbesteuerung, die allerdings durch Anrechnung der in den USA gezahlten Steuern auf die deutsche Steuerfestsetzung abgemildert wird.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2009)

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