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Aufwendungen für ein Jubiläum: Wenn die Kosten die private Vermögensebene berühren

Bewirtungsaufwendungen können Sie als Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen, wenn diese nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Gibt es sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass für eine Feier, dürfen nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz die Bewirtungsaufwendungen nicht in einen als Betriebsausgaben abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden.

Im entschiedenen Streitfall hatte der Unternehmer eine Feier veranstaltet, die zum einen ein vorgezogenes Firmenjubiläum sein sollte, die zum anderen aber nur drei Tage nach dem 60. Geburtstag des Unternehmers stattfand. Zu der Feier waren im Wesentlichen nur Ehepaare eingeladen und sie fand auch noch an einem Wochenende statt. Vor diesem Hintergrund kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen insgesamt der steuerlich unbeachtlichen privaten Vermögensebene zuzurechnen waren, weil objektive Merkmale für eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung der persönlichen Aspekte von dem beruflichen Nutzen nicht erkennbar waren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2009)

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