AKTUELLES

Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Grundstücksverwaltende Personengesellschaft: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können bei der Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrags den Gewinn um den Teil kürzen, der auf die Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen).

Von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags können jedoch grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter keinen Gebrauch machen, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.

Die erweiterte Kürzung entfällt nicht bereits dann, wenn der Grundbesitz einer Grundstücksgesellschaft ganz oder zum Teil einer Kapitalgesellschaft dient, an der ein Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist. Allerdings ist die Kürzung ausgeschlossen, wenn eine Kapitalgesellschaft selbst Gesellschafterin der Grundstückspersonengesellschaft ist und den Grundbesitz für eigene Zwecke nutzt.

Hinweis: Im Jahressteuergesetz 2009 wurde eine weitere Einschränkung der erweiterten Kürzung für Grundstücksgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft verabschiedet. Künftig ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich nicht mehr anwendbar, wenn der Gewerbeertrag an die Gesellschafter gezahlte Sondervergütungen enthält.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2009)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
Rechtsanwalt Michael Rohrlich Friedrichstr. 56 52146 Würselen
Telefon: 02405 / 1408040 Telefax: 02405 / 1408041 Mobil: 0177 / 5554462 Mail: info@ra-rohrlich.de