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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten: Neue Höchst- und Pauschbeträge für 2009

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlich angefallenen Umzugskosten grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, und zwar bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugskostengesetz als Umzugskostenvergütung im öffentlichen Dienst gezahlt werden. Diese Beträge wurden teilweise geändert. Danach gilt für Umzüge ab dem 01.01.2008, 01.01.2009 sowie 01.07.2009 Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

  • ab 01.01.2008: 1.473 EUR,
  • ab 01.01.2009: 1.514 EUR,
  • ab 01.07.2009: 1.584 EUR.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

  • ab 01.01.2008: 1.171 EUR,
  • ab 01.01.2009: 1.204 EUR,
  • ab 01.07.2009: 1.256 EUR.

 b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

  • ab 01.01.2008: 585 EUR,
  • ab 01.01.2009: 602 EUR,
  • ab 01.07.2009; 628 EUR.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2009)

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