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Vermietung und Verpachtung: Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehender Wohnung

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können Sie steuerlich nur dann berücksichtigen, wenn Ihre Vermietungstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. In einem aktuellen Urteil zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht unterscheidet der Bundesfinanzhof danach, ob eine Wohnung nach einer vorangegangenen Vermietung oder nach einer Selbstnutzung leersteht, und stellt an den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leerstehenden Wohnung nach Selbstnutzung erhöhte Anforderungen.

Machen Sie Aufwendungen für ihre zunächst selbstbewohnte, anschließend leerstehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend, müssen Sie Ihren Entschluss, die Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dient beispielsweise die Einschaltung eines Maklers oder die Aufgabe von Zeitungsinseraten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2009)

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