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Fehlerhafte Vergütungseinstufung: BAG stärkt Arbeitnehmerrechte und weist Arbeitgebern Darlegungs- und Beweislast zu

Kläger im folgenden Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, war ein freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die Frage, die dabei im Raum stand: Wer muss bei einer fehlerhaften Vergütung eines Arbeitnehmers eben dafür auch die Beweise liefern - Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Ein Arbeitnehmer war bei einem großen deutschen Automobilhersteller beschäftigt und seit 2002 ein von der Arbeitsleistung freigestelltes Betriebsratsmitglied. Seit 2003 teilte ihm sein Arbeitgeber stets zu Jahresbeginn mit, dass sein Gehalt entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung angehoben werde, zuletzt in die tarifliche Entgeltstufe (ES) 20. Schließlich überprüfte der Arbeitgeber die Eingruppierung und damit die Höhe der Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds. Er kam zu der Auffassung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zwei Vergütungsstufen niedriger einzustufen sei, nämlich in die tarifliche Vergütungsstufe ES 18. Deshalb forderte er auch für die Zeit von Oktober 2022 bis Januar 2023 die über diese Stufe hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Arbeitnehmer schließlich sein Entgelt entsprechend der Vergütungsstufe ES 17, also noch einmal niedriger. Der Arbeitnehmer forderte daraufhin ein Gehalt entsprechend der Vergütungsstufe ES 20 und klagte.

Ob die Zahlungsansprüche des freigestellten Betriebsrats begründet sind, konnte das BAG zwar nicht abschließend beurteilen - das ist jetzt Aufgabe des Landesarbeitsgerichts (LAG), an das die Entscheidung wieder verwiesen wurde. Eben dieses vorinstanzliche LAG hatte bei dem Anpassungsanspruch der Vergütung die Darlegungs- und Beweislast nämlich beim Arbeitnehmer gesehen. Und hierbei war das BAG diesem gegenüber durchaus hilfreich, denn es ordnet die Darlegungs- und Beweislast vielmehr dem Arbeitgeber zu.

Hinweis: Korrigiert der Arbeitgeber also eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, hat er auch zu beweisen, dass diese Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2025)

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