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Elektrokleinstfahrzeuge: Halter haften nicht aufgrund der bloßen Betriebsgefahr bei Schaden durch umgefallenen E-Scooter

Die sogenannte Gefährdungshaftung ist ein zentraler Punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. So haftet ein Fahrzeughalter nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Schäden, die bereits durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen, weil von seinem Fahrzeug eine latente Gefahr (Betriebsgefahr) ausgeht - selbst, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat. Ob dies auch bei umgefallenen E-Scootern gilt, musste das Berliner Kammergericht (KG) entscheiden.

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt. Als er dorthin zurückkam, war sein Wagen durch einen umgefallenen E-Scooter beschädigt worden. Wer diesen dort abgestellt hatte, oder ob der E-Scooter umgestoßen wurde, blieb jedoch unklar. Der Autofahrer wandte sich an den Haftpflichtversicherer und forderte Schadensersatz. Die Versicherung verweigerte hingegen die Zahlung, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein Verschulden des Fahrzeugführers zu dem Schaden geführt habe.

Das KG stellte klar, dass E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge von der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ausgenommen sind. Die Versicherung müsse daher nicht aus der Gefährdungshaftung zahlen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass dieser spezielle Roller schneller als 20 km/h fuhr, was Voraussetzung für eine verschuldensunabhängige Haftung wäre. Die Beweislast lag also beim Geschädigten - und ein solcher Beweis wurde hier nicht erbracht. Es könne auch nicht allein dadurch, dass der Roller umgefallen sei, darauf geschlossen werden, dass der Fahrer diesen verkehrswidrig abgestellt hatte. Die Versicherung musste daher nicht zahlen, der Autofahrer ging leer aus.

Hinweis: Eine Änderung des StVG ist vom Bundestag nunmehr beschlossen worden und verbessert den Opferschutz bei E-Scooter-Unfällen deutlich. Damit haftet künftig der Halter bereits aufgrund der Betriebsgefahr - unabhängig von einem individuellen Verschulden.


Quelle: KG, Beschl. v. 03.11.2025 - 25 U 95/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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