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Verfassungsbeschwerde erfolglos: Interessen von Mieter und Gemeinwohl rechtfertigen Mietpreisbremse und deren Verlängerung
Der Kampf um knappen Wohnraum in den Ballungsgebieten dauert an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich daher auch mit einer Beschwerde über die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse beschäftigen, durch deren Regeln zur Miethöhenbegrenzung von Berliner Wohnraum sich eine Eigentümerin unverhältnismäßig eingeschränkt fühlte. Reicht dieses Gefühl schon für eine Verfassungsklage aus?
Die Mietpreisbremse war 2015 eingeführt worden, um in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten die Mieten zu Beginn eines Mietverhältnisses zu begrenzen. Vermieter dürfen seitdem mit Vertragsbeginn höchstens 10 % mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Mit einer Änderung ab April 2020 durften die Länder die Höchstgrenzen für weitere fünf Jahre festlegen. Berlin nutzte diese Möglichkeit und erklärte das ganze Stadtgebiet zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Eine Eigentümerin, deren Mieter bereits erfolgreich zu viel gezahlte Miete zurückforderten, legte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz und die Berliner Verordnung ein.
Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht an und erklärte, dass die Mietbegrenzung durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung legitime Ziele wie den Schutz von Mietern und die Verhinderung von sozialen Ungleichgewichten durch hohe Mieten verfolge. Auch wenn manche Vermieter die Vorschriften umgehen, ändere das nichts an der grundsätzlichen Eignung der Maßnahme. Die Einschränkung des Eigentums sei nicht übermäßig, weil das Gesetz keine absolute Mietobergrenze vorgibt und Vermieter weiterhin eine angemessene Rendite erzielen könnten. Die Interessen der Mieter und des Gemeinwohls rechtfertigten die Maßnahme. Die Befristung der Berliner Verordnung auf fünf Jahre und ihre Anwendung auf das gesamte Stadtgebiet sei zudem im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.
Hinweis: Die Mietpreisbremse soll Mieter in angespannten Wohnungsgebieten schützen. Vermieter dürfen nicht beliebig hohe Mieten verlangen, müssen aber weiterhin eine angemessene Rendite erzielen können. Gesetzliche Regelungen sind auch verfassungsrechtlich abgesichert.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.01.2026 - 1 BvR 183/25(aus: Ausgabe 05/2026) [Vorheriger Text][Nächster Text] [Inhalt]
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