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Dringlichkeitsnachweis bei häuslicher Gewalt: Trauma, Abhängigkeitsverhältnis und begrenzte Unterstützung können sofortiges Handeln hemmen

Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat weiterhin mit dem Täter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken gesäumt ist, weiß glücklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.

Ein Ehepaar hat drei Kinder. Im September 2025 trennte sich die Frau und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Ihr Mann habe sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt. Das Amtsgericht wies ihren Antrag jedoch mit dem Argument ab, dass die Taten schon so lange zurückliegen, dass keine Dringlichkeit mehr vorliege. Die Frau legte Beschwerde ein und erreichte die Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.

Die Ehefrau habe dem OLG glaubhaft gemacht, dass ihr Mann sie an den zwei Tagen gewürgt hatte. Selbst wenn die Taten schon länger zurückliegen, besteht ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Aber Opfer häuslicher Gewalt sind oft erst nach Monaten in der Lage, über die Taten zu sprechen. Das Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten spielen dabei oft eine Rolle. Insofern war dem Antrag der Frau stattzugeben.

Hinweis: Auch, wenn Warten nicht unbedingt den Rechtsschutz kostet, bringt man sich doch in Erklärungsnot. Das muss nicht sein - Opfer sollten sich so schnell wie möglich gerichtliche Hilfe suchen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.01.2026 - 1 UF 8/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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