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Nach dem Mietende: Haftung des Mieters für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter auf Schadensersatz, wenn er nach dem Ende der Mietzeit dann fällig werdende Schönheitsreparaturen nicht durchführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Vornahme der Schönheitsreparaturen gesetzt hat oder aber eine Verweigerung der Erfüllung dieser Pflichten seitens des Mieters erkennbar ist.

Das formularmäßige Aufrechnungsverbot in einem gewerblichen Mietvertrag, etwa "Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung gegenüber dem Mietzins ist nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig", gilt nicht für eine entscheidungsreife Gegenforderung.

Hinweis: Entscheidungsreif ist der Rechtsstreit, wenn der Sachverhalt völlig geklärt, die angebotenen Beweise erschöpft oder eine Partei mit noch nicht geklärtem Vorbringen nicht mehr zugelassen bzw. zurückgewiesen wird.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2009 - I-10 U 58/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2010)

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