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Geschwindigkeitsverstoß, Videoaufzeichnung: Abstandsmessverfahren "ViBrAM-BAMAS" verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens "ViBrAM-BAMAS" nicht entgegen.

Die Polizei in Baden-Württemberg verwendet das System "ViBrAM-BAMAS" zur Überwachung des Sicherheitsabstands insbesondere auf Autobahnen. Dabei werden die Abstände zweier hintereinander fahrender Fahrzeuge an zwei Messlinien, welche 50 m auseinanderliegen, ermittelt. Auch wird überprüft, ob das dem Betroffenen vorausfahrende Fahrzeug auf den letzten 100 m der Auswertungsstrecke, die 250 m lang ist, seine Geschwindigkeit verringert hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dieses Abstandsmessverfahren verfassungsgemäß ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das der Kläger verletzt sah, entfaltet nur dann seine Wirkung, wenn eine Identifizierung des jeweiligen Verkehrsteilnehmers durch sein Bild oder das Kennzeichen seines Fahrzeugs möglich ist.

Die sogenannten "Übersichtsaufnahmen" des laufenden Verkehrs, die mittels der auf Brücken angebrachten Kameras gefertigt werden, lassen eine solche Identifizierung gerade nicht zu. Eine so erstellte Videoaufzeichnung ist somit zu Zwecken der Ahndung eines Verkehrsverstoßes verwertbar.

Hinweis: Ausgelöst von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind derzeit Gerichtsverfahren "in Mode", welche sich mit der Zulässigkeit von Video- bzw. Fotoaufnahmen von Verkehrsteilnehmern beschäftigen (siehe hierzu auch unsere Informationen der letzten zwei Monate). Die bisherigen Entscheidungen bezogen sich auf Videoaufnahmen, die verdachtsunabhängig von einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern angefertigt wurden. Die Verfassungsrichter sahen darin einen unzulässigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Die meisten "Blitzerfotos" werden jedoch gerade aufgrund eines konkreten Anlasses, nämlich der Geschwindigkeitsüberschreitung des betreffenden Fahrzeugs, angefertigt. Daher ist der Grundsatz aus der Verfassungsgerichtsentscheidung auf die meisten Bußgeldverfahren wohl nicht anwendbar, so dass Betroffene sich nicht allzu viel Hoffnung auf einen positiven Ausgang machen sollten.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.01.2010 - 4 Ss 1525/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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