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Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.

Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrags zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Vermieterin verlangte daher nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz wegen der von der Mieterin unterlassenen Schönheitsreparaturen. Der Bundesgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen, weil die in der Anlage des Mietvertrags enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam ist.

Damit hat das höchste deutsche Zivilgericht seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, nicht zulässig sind.

Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 50/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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