Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für leerstehende Wohnung als Werbungskosten

Aufwendungen können Sie nur dann bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn sie durch eine Einkünfteerzielungsabsicht veranlasst sind. Ist kein Zusammenhang mit Einkünften feststellbar, liegen steuerlich unbeachtliche Aufwendungen auf der Vemögensebene vor. Problematisch kann diese Abgrenzung bei Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sein.

Hier sollten Sie folgende Entscheidung kennen: Laut Bundesfinanzhof können Sie derartige Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn Sie sich endgültig entschlossen haben, mit der Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und diese Entscheidung auch nicht zwischenzeitlich wieder aufgegeben haben. Sie sollten den Entschluss allerdings anhand objektiver Umstände nachweisen können. Ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen ergeben sich beispielsweise aus der Schaltung von Zeitungsinseraten oder der Einschaltung eines Maklers.


Quelle: BFH, Urt. v. 12.05.2009 - IX R 18/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2010)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum