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Park & Ride: Wahl zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten

Als Arbeitnehmer können Sie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Übersteigen Ihre tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Kosten für ein Bahnticket) die Pauschale, können Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten ansetzen. Legen Sie den Weg mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurück, müssen Sie die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen ermitteln.

Dabei sind Sie laut Bundesfinanzhof nicht verpflichtet, Ihr Wahlrecht für beide Teilstrecken einheitlich auszuüben. Sie können für die Strecke, die Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, die tatsächlichen Kosten und für die Strecke, die Sie mit dem Pkw fahren, die Entfernungspauschale geltend machen. Dies kann günstiger sein, wenn Sie nur eine kurze Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen und der Preis für das Ticket die anteilig auf diese Strecke entfallende Entfernungspauschale übersteigt.


Quelle: BFH, Urt. v. 26.03.2009 - VI R 25/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2010)

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