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Privater Veräußerungsgewinn: Ist die rückwirkende Einbeziehung selbst hergestellter Gebäude verfassungswidrig?

Verkaufen Sie privaten Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren nach dessen Anschaffung, unterliegt der Gewinn aus diesem privaten Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Im Zuge der Fristverlängerung von zwei auf zehn Jahre hat der Gesetzgeber 1999 auch selbsthergestellte Gebäude in die Besteuerung einbezogen. Zuvor galt die Besteuerung nur für Gebäude, die zusammen mit dem Grund und Boden angeschafft worden waren. Da das Gesetz erst im März 1999 verabschiedet wurde, aber rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft trat, hat das Finanzgericht Münster Bedenken, ob die Einbeziehung eines selbsthergestellten Gebäudes in die Bemessungsgrundlage des Veräußerungsgeschäfts verfassungsgemäß ist, wenn der Kaufvertrag schon im Februar 1999 abgeschlossen wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, als es noch gar nicht fertiggestellt war. Es hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) um Entscheidung gebeten.

Hinweis: Das BVerfG wird in weiteren anhängigen Verfahren zudem zu entscheiden haben,

  • ob die Fristverlängerung auch in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen die zweijährige Frist zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits abgelaufen war und die Veräußerung vor der Verabschiedung des Gesetzes erfolgte, und
  • ob der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang besteuert werden darf, wenn die zweijährige Frist am 01.01.1999 bereits abgelaufen war und die Veräußerung nach dem 31.12.1998 innerhalb der neuen zehnjährigen Frist erfolgte.

Quelle: FG Münster, Beschl. v. 17.08.2009 - 10 K 3918/05 E
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2010)

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