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Ein Jahr nach Mietende: Mieter kann bei verspäteter Abrechnung Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlung verlangen

Nach Kündigung des Mietvertrags kommt es häufig zum Streit um die Rückzahlung der Kaution und die Begleichung der letzten Nebenkostenabrechnung. Was die vom (ehemaligen) Mieter zu zahlenden Nebenkosten betrifft, ist der Vermieter zur fristgerechten Abrechnung verpflichtet, hat kürzlich das Kammergericht in Berlin entschieden.

Ein Mieter muss nicht zunächst auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung klagen, sondern kann bei beendetem Mietverhältnis ohne Umweg unmittelbar die Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlungen einklagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Erteilung der Abrechnung nicht innerhalb der Frist von höchstens einem Jahr nachkommt.

Für das gewerbliche Mietrecht gelten insofern keine Besonderheiten, die eine andere Beurteilung als im Wohnraummietrecht rechtfertigen würden. Die Rechte- und Pflichtenlage ist in Bezug auf die Abrechnung von Nebenkostenvorschüssen bei einem Gewerberaummietverhältnis nicht anders zu beurteilen als bei einen Wohnraummietverhältnis.

Hinweis: Es ist grundsätzlich so, dass ein Vermieter maximal ein Jahr Zeit hat, um seine Nebenkostenabrechnung für das zurückliegende Jahr gegenüber seinem Mieter geltend zu machen. Benötigt er dafür länger, steht ihm kein Anspruch auf die Nebenkostenzahlung zu. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es nur, wenn er die Verspätung nicht verschuldet hat, wenn ihm also beispielsweise für die korrekte Abrechnung wichtige Belege fehlen.


Quelle: KG, Urt. v. 22.03.2010 - 8 U 142/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2010)

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