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Einfädeln in fließenden Verkehr: Haftung eines vom Fahrbahnrand anfahrenden mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug

Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Kann der vom Fahrbahnrand Anfahrende wegen eines auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Fahrzeugs nicht einsehen bzw. abschätzen, ob er den fließenden Verkehr gefährdet, muss er sich so vorsichtig der Fahrbahn nähern, bis er diese Übersicht hat.

Ermöglicht ein wartendes Fahrzeug einem anderen das Anfahren vom Fahrbahnrand aus, so haftet der Anfahrende im Falle einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, welches das wartende Fahrzeug links überholen wollte. Das gilt auch dann, wenn der Überholende wieder nach rechts eingeschert ist. Denn in einer solchen Situation liegt seitens des einscherenden Fahrzeugs kein Überholen in einer unklaren Verkehrslage vor. Zudem bezwecken die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht den Schutz anfahrender Fahrzeuge.

Hinweis: Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrbahn frei bleibt. Im Gegenteil: Er muss immer mit anderen Fahrzeugen des fließenden Verkehrs rechnen. Dieser genießt Vorrang.


Quelle: KG, Beschl. v. 12.08.2010 - 12 U 215/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2010)

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