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Nacheheliche Unterhaltszahlungen: Herabsetzung bei Erkrankung möglich

Hat ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, weil er aufgrund einer Erkrankung erwerbsunfähig ist, dürfen Unterhaltsleistungen grundsätzlich herabgesetzt oder befristet werden. Denn normalerweise soll der Unterhalt die sogenannten ehebedingten Nachteile ausgleichen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfüllt die - auch als "Krankheitsunterhalt" bezeichnete - Unterhaltsleistung diese Ausgleichsfunktion nicht, wenn die Erkrankung nicht auf der Rollenverteilung oder sonstigen Umständen innerhalb der Ehe basiert. Bei voller Erwerbsunfähigkeit sind ehebedingte Nachteile bereits durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen, so das Gericht. Dies gilt auch dann, wenn der Erkrankte behauptet, die Unterhaltsstreitigkeiten verhinderten eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation.

Hinweis: Bei einer bevorstehenden Scheidung ist es stets das Beste, sich gütlich über alles Notwendige zu einigen. Da dieser Idealzustand jedoch nicht bei jeder Trennung erreicht werden kann, ist anwaltliche Unterstützung ratsam.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.03.2011 - XII ZR 63/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2011)

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