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Meinungs- und Kunstfreiheit: Veröffentlichung eines satirischen Buchs stellt keinen Kündigungsgrund dar

Offenbar werden einige Arbeitnehmer derart von ihrem Beruf inspiriert, dass sie dies in einer künstlerischen Tätigkeit kanalisieren. In dem Fall, den das Arbeitsgericht in Herford zu entscheiden hatte, betätigte sich ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit als Buchautor und veröffentlichte ein satirisches Werk mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht". Sein Arbeitgeber erkannte sich darin wieder und sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus.

Zu Unrecht - jedenfalls nach Ansicht des Herforder Arbeitsgerichts. Die Betätigung des Arbeitnehmers als Autor sei von dem Grundrecht auf Meinungs- und Kunstfreiheit geschützt. Eine Entlassung käme ggf. nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber erkennbar ins Zentrum der Handlung des Buchs gerückt werde. Hier hatte der schreibende Arbeitnehmer jedoch ausdrücklich angegeben, dass die in seinem Buch vorkommenden Personen und Handlungen frei erfunden sind.


Quelle: ArbG Herford, Urt. v. 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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