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Kündigungsschutzprozess: Heimlich aufgenommene Videos im Gerichtsverfahren unzulässig

Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wurde ein Verfahren um die Kündigung von Mitarbeitern im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses geführt. Hierbei ging es um die Wirksamkeit der bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung. Darin warf der Arbeitgeber seinem Angestellten vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich in dem Ausschankraum gemacht hatte.

Das Gericht hatte den angebotenen Videobeweis allerdings nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben. Denn nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken rechtfertige eine heimliche Videoüberwachung. Erst wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen waren in diesem Fall nicht gegeben. Die Videoaufzeichnungen konnten somit als Beweismittel nicht herangezogen werden.

Hinweis: Nicht selten kann der Einsatz von Videokameras sinnvoll sein, um etwa ein großes Ladenlokal im Auge zu behalten oder um die Sicherheit auf einem Parkplatz zu gewährleisten. Allerdings darf eine solche Maßnahme nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer führen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten Beratung bei einem Arbeitsrechtler in Anspruch nehmen, wenn es Fragen zu dieser Thematik gibt.


Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2011 - 11 Ca 7326/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2011)

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