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Blockierter Radweg: Abschleppen eines Fahrzeugs auch bei geringer Behinderung zulässig

Parkplätze sind heutzutage Mangelware, daher wird oft "nur kurz" auch dort gehalten, wo es nicht erlaubt ist. Wer sein Fahrzeug auf einem Radweg abstellt und ihn dadurch blockiert, muss hinnehmen, dass sein Auto ggf. abgeschleppt wird und er die Kosten dafür zu tragen hat.

Dies sieht jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen so. Dies gilt dann, wenn das Auto lediglich rund ein Drittel des Wegs blockiert. Die Düsseldorfer Richter sahen es als gerechtfertigte Maßnahme an, ein Auto auch dann abzuschleppen, wenn noch zwei Drittel des Radwegs zur Benutzung frei sind. Radfahrer müssten nicht damit rechnen, dass der für sie vorgesehene Weg teilweise blockiert sei - insbesondere dann, wenn die Benutzung des Radwegs vorgeschrieben sei.


Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2011 - 5 A 954/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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