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Rechtslage ungeklärt: Schadenersatzanspruch nach Unfall auf Arbeitsweg bei Rufbereitschaft

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu bewertenden Fall hatte ein Arzt Rufbereitschaft, der auf dem Weg von seiner Privatwohnung zur Arbeitsstätte mit seinem Privatfahrzeug verunglückte. Den Schaden von ca. 6.000 EUR verlangte er von seinem Arbeitgeber ersetzt.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz lehnten die Gerichte die Klage des Arztes ab. Als dritte Instanz kam nun das Bundesarbeitsgericht ins Spiel und entschied, dass sehr wohl ein Anspruch des Arztes bestehen kann. Generell hätten Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eigenständig zu tragen, dies sei nicht Sache des Arbeitgebers. Eine Ausnahme sei aber dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft von seinem Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten, und der Arbeitnehmer die Benutzung seines privaten Fahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu eintreffen zu können.

Hinweis: Die Richter am Bundesarbeitsgericht haben die Sache nicht abschließend entschieden, sondern den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses muss den Fall nun erneut entscheiden, und zwar mit der Maßgabe, genau zu prüfen, welches Verschulden den Arzt an dem Verkehrsunfall trifft.


Quelle: BAG, Urt. v. 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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