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Gebrauchseinschränkung bei Gaststätten: Kein Schadenersatzanspruch des Pächters wegen gesetzlichem Rauchverbot

Das Pachtrecht ist dem Mietrecht sehr ähnlich, auch hier wird eine Sache gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Ein Pächter hat im Vergleich zu einem Mieter aber noch weitergehende Nutzungsrechte, er kann auch die "Früchte" der Pachtsache behalten. Der Gesetzgeber versteht unter "Früchten" im Pachtverhältnis (landwirtschaftliche) Erzeugnisse oder (finanzielle) Erträge, die aufgrund der Nutzung der Pachtsache anfallen. Demzufolge darf der Pächter eines Gartens das angebaute Obst oder der Pächter einer Kneipe seine Einnahmen behalten. Daher werden in aller Regel Gärten oder Bauernhöfe bzw. Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung sowie Gaststätten verpachtet.

Wie der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden hat, ist es nicht als Mangel einer verpachteten Gaststätte anzusehen, dass im betreffenden Bundesland ein gesetzliches Rauchverbot besteht. Denn die damit verbundene Gebrauchseinschränkung beruhe nicht auf der Beschaffenheit der Pachtsache selbst. Auch treffe den Verpächter keine Pflicht zur Schaffung der baulichen Voraussetzung für einen Nichtraucherbereich.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.07.2011 - XII ZR 189/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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