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Pauschale Nebenkostenzahlungen: Auskunftsrecht des Mieters nur bei konkreten Hinweisen auf Reduzierung

Normalerweise setzt sich die Mietzahlung aus der eigentlichen Miete und einer monatlichen Abschlagszahlung für die regelmäßig anfallenden Betriebskosten zusammen. Diese auch als "Zweite Miete" bezeichneten Nebenkosten werden regelmäßig auf Basis der tatsächlich aufgelaufenen bzw. zukünftig zu erwartenden Betriebskosten berechnet. Es kann jedoch auch eine pauschale Zahlung vereinbart werden, so dass der Mieter beispielsweise keine jährliche Betriebskostenabrechnung erhält.

Der Mieter kann allerdings gegen seinen Vermieter ein Recht auf Auskunftserteilung haben. Ein solcher Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen einzelner Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.

Hinweis: Jeder Vermieter bzw. Mieter muss letztlich selbst entscheiden, ob er mit einer monatlichen Pauschale zur Abgeltung der Betriebskosten einverstanden ist. Grundsätzlich lässt sich eine solche im Mietvertrag vereinbaren. Allerdings kann es in Zeiten stetig steigender Energiekosten von Interesse einer der Parteien sein, Auskunft über die tatsächlichen Betriebskosten zu erhalten bzw. diese Pauschale zu senken oder zu erhöhen. Spätestens dann - im Idealfall schon vor der Vereinbarung einer solchen Pauschale - ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.11.2011 - VIII ZR 106/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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