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Schadenersatz: Ansprüche gegen den Mieter verjähren nach Sechsmonatsfrist

Beschädigt der Mieter die Mietsache, steht dem Vermieter ein Anspruch auf entsprechenden Schadenersatz zu. Allerdings besteht dieser Schadenersatzanspruch nicht ewig, er verjährt sechs Monate nach Erhalt der Mietsache. Danach kann der Vermieter den Anspruch nicht mehr geltend machen.

Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof bestätigt. In seiner Entscheidung hat das Gericht dargelegt, wann genau der Vermieter die Mietsache "zurückerhält". Das ist dann der Fall, wenn er in den Besitz des Schlüssels zur Mietwohnung gelangt, er also auch wirklich über die Wohnung verfügen kann. Der Vermieter erhält die Mietsache nicht schon dann zurück, wenn der Mieter ohne Erfolg versucht, ihm die Wohnungsschlüssel zurückzugeben. Denn der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache "auf Zuruf" zurückzunehmen.

Hinweis: Weil es im Einzelfall unklar sein kann, ab wann die Verjährungsfrist eventueller Schadenersatzansprüche des Vermieters zu laufen beginnt, sollte so schnell wie möglich festgestellt werden, ob vom Mieter verursachte Mängel bestehen. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz können grundsätzlich mit der hinterlegten Mietkaution verrechnet werden, darüber hinausgehende Ansprüche müssen im Zweifel eingeklagt werden. Dabei ist aber immer die Sechsmonatsfrist zu beachten.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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