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Betriebskosten: Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern sind umlegbar

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern zu den Nebenkosten gehören, die auf den Mieter umlegbar und daher von diesem zu zahlen sind.

Die Mieter einer Wohnung waren nicht damit einverstanden, dass die örtliche Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte auf die Mieter im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten umlegt.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschieden hat. Die maßgebliche Betriebskostenverordnung enthalte keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten. Grundsätzlich sei auch die Umlage neu entstandener Kosten möglich. Unter diese fallen auch Rauchmelder. Diese seien mit Wasser- oder Wärmezählern vergleichbar, deren Kosten ebenso umgelegt werden können.


Quelle: LG Magdeburg, Urt. v. 27.09.2011 - 1 S 171/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2012)

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