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Mietwagen nach Verkehrsunfall : Kostenerstattung richtet sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot

Wird bei einem Verkehrsunfall eines der beteiligten Fahrzeuge derart beschädigt, dass der betroffene Halter ersatzweise auf einen Mietwagen zurückgreifen muss, steht ihm grundsätzlich für die dadurch anfallenden Kosten ein Ausgleichsanspruch gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen Versicherung zu.

Dabei kann er aber nur für jene Aufwendungen Ersatz verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann deshalb nur dann ein Zuschlag für etwaige besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale eines Mietwagens gefordert werden, wenn auf diese auch auf der Rechnung bzw. im Mietvertrag hingewiesen wird und sie Vorteile darstellen, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.

Hinweis: Was genau unter Ausstattungsmerkmalen zu verstehen ist, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von "wesentlicher Bedeutung" sind, muss hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall bewertet werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 40/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2012)

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