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Falsche Behauptungen: Kündigung nach haltlosen Vorwürfen auch ohne Abmahnung möglich

Ehrenrührige Behauptungen können eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Arbeitnehmer sollten daher aufpassen, was sie über wen verbreiten.

Die Sekretärin in der Stadtkämmerei erhob gegen ihre Chefin, die Kämmerin, und gegen andere Kollegen schwere Vorwürfe. Es sei zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis als Arbeitgeber erfuhr von den Vorwürfen und kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Sekretärin. Gegen diese Kündigung klagte die Frau. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen, da die Sekretärin ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt hatte. Darin lag gleichzeitig eine schwere Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Dem Arbeitgeber war es insgesamt nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen.

Hinweis: In aller Regel muss ein Arbeitgeber als milderes Mittel vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erteilen. Damit macht er deutlich, dass ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat und das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gekündigt wird. Dass eine Abmahnung jedoch nicht immer erforderlich ist, zeigt dieser Fall. Arbeitnehmer sollten zudem stets daran denken, dass eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden muss.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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