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Gewerbemietvertrag: Einseitige Anpassung des Betriebskostenvorschusses

Erhöhungen von Miete und Betriebskostenvorauszahlungen unterliegen im Wohnraummietrecht strengen gesetzlichen Vorschriften. Das ist im Gewerberaummietrecht grundsätzlich anders.

In einem Gewerbemietvertrag war vereinbart worden, dass Guthaben und Nachforderungen aus einer Nebenkostenvorauszahlung unverzüglich gegenseitig auszugleichen seien. In diesen Fällen sowie bei einer Erhöhung oder Senkung der Betriebskosten dürfe seitens der Vermieterin der monatlich zu zahlende Vorschuss entsprechend neu festgesetzt werden. Und das war rechtens, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen war möglich. Rechtliche Bedenken hatte der BGH nicht, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Vorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf.

Hinweis: Im Wohnraummietrecht ist ein solches Verfahren ohnehin Standard. So heißt es in § 560 Abs. 4 BGB wörtlich: "Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."


Quelle: BGH, Urt. v. 05.02.2014 - XII ZR 65/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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