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Grober Undank: Nach Schenkung und Betreuungsvollmacht ab ins Pflegeheim

Eine Mutter schenkte ihrem Sohn ein Hausgrundstück und ließ sich ein lebenslanges dortiges Wohnrecht eintragen. Später erteilte sie ihrem Sohn ferner eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Einige Zeit danach stürzte sie in ihrem Haus und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert.

Anschließend wurde sie nicht - wie zunächst vorgesehen - in eine Kurzzeitpflege, sondern auf Veranlassung des Sohns in eine Pflegeeinrichtung für Demenzerkrankte aufgenommen. Der Sohn hatte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen. Daraufhin widerrief die Mutter die erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, kündigte den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Der Sohn verbot daraufhin, Familienmitglieder oder Nachbarn zu seiner Mutter vorzulassen. Die Mutter erklärte den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Es kam zu einem Rechtsstreit, während dem die Mutter verstarb.

Das Oberlandesgericht (OLG) lehnte einen Anspruch auf Rückübertragung des Hausgrundstücks ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen war anderer Ansicht. Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine schwere Verfehlung des Beschenkten voraus. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das OLG hatte außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass ihr Sohn ihre personelle Autonomie respektiere. Da das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hatte, aus welchen Gründen dies unterblieben ist, verwies der BGH die Sache an das OLG zurück.

Hinweis: Der Widerruf einer Schenkung setzt eine Verfehlung des Beschenkten von einer gewissen Schwere und eine undankbare Gesinnung voraus. Unabhängig von der Frage der Geschäftsfähigkeit darf der Schenkende erwarten, dass der von ihm umfassend bevollmächtigte Beschenkte seine personelle Autonomie respektiert, ihn im Hinblick auf eine möglicherweise notwendige Pflege zunächst nach seinem Willen fragt, diesen Willen berücksichtigt und - falls dies nicht möglich ist - mit ihm zumindest die Gründe hierfür bespricht.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.03.2014 - X ZR 94/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2014)

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