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Ungültige Mietklausel: Kaution ist bei laufendem Mietverhältnis für Vermieter tabu

Darf der Vermieter bei Mietschulden während des laufenden Mietverhältnisses auf die Kaution zurückgreifen, wenn die Mietvertragsparteien eine solche Befugnis vereinbart haben?

Eine Mieterin zahlte vereinbarungsgemäß eine Kaution von 1.400 EUR auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag lautete: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen."

Im Mietverlauf minderte die Mieterin wegen eines Mangels die Miete. Daraufhin ließ sich der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Mieterin verlangte nun, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. Zu Recht! Denn laut Bundesgerichtshof darf die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden. Die hiervon zum Nachteil der Mieterin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag war deshalb nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Hinweis: Wieder einmal ist ein Vermieter über eine selbstgestrickte Mietvertragsklausel gestolpert. Eine Vereinbarung, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zu verwerten, ist unzulässig.


Quelle: BGH, Urt. v. 07.05.2014 - VIII ZR 234/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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