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Eigenbedarfskündigung: Begründung muss den Bedarf konkret darlegen

Wohnraum kann nur unter besonderen Voraussetzungen vom Vermieter gekündigt werden. Als Kündigungsgrund sieht das Gesetz u.a. den Eigenbedarf vor. Wie konkret die Eigenbedarfskündigung begründet werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

Langjährige Mieter erhielten eine Eigenbedarfskündigung. Die Begründung: Die Tochter der Vermieter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohnt hatte, benötigte die 158 qm große Wohnung der Mieter, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu gründen. Die Mieter weigerten sich auszuziehen, da sie der Ansicht waren, die Eigenbedarfskündigung sei nicht vorschriftsgemäß gewesen. So sei der Lebensgefährte der Tochter im Kündigungsschreiben namentlich nicht benannt worden.

Der BGH gab jedoch der Eigenbedarfskündigung und dem Räumungsanspruch des Vermieters statt, da er es nicht für erforderlich ansah, dass der Lebensgefährte in dem Kündigungsschreiben namentlich genannt wird.

Hinweis: Der Kündigungsgrund muss derart konkretisiert werden, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Im Fall der Eigenbedarfskündigung genügt es allerdings, die Eigenbedarfsperson identifizierbar zu benennen.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.04.2014 - VIII ZR 284/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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