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Drohung des Arbeitnehmers: Arbeitgeber ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt

Mit Drohungen sollten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber gegenüber stets vorsichtig sein. Denn da verstehen die Gerichte keinen Spaß.

Ein Arbeitnehmer beschwerte sich bei drei Vorstandsmitgliedern über seinen Geschäftsführer und erhob diesem gegenüber zahlreiche Vorwürfe. Er erklärte, dass er seine Vorwürfe schriftlich dokumentiert und in frankierten Umschlägen bei einer Anwaltskanzlei hinterlegt habe. Im Fall einer Kündigung würde er diese Unterlagen an das Finanzamt, die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin, die Staatsanwaltschaft, die Presse, das Fernsehen, den Rundfunk, den Bundesverband und den Bezirksverband der AWO sowie an den Vorsitzenden der CDU-Stadtratsfraktion versenden lassen. Das ließ sich der Arbeitgeber nicht bieten und kündigte dem drohenden Arbeitnehmer. Und das zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz feststellte. Durch die Drohung war es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Hinweis: Die Drohung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, er werde Betriebsunterlagen an die Medien weiterleiten, stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Sogar eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.05.2014 - 5 Sa 60/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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