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Unsachliche Kritik: Kein Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstandskandidaten

Eine Betriebsratswahl wird durch die Bestellung eines Wahlvorstands eingeleitet. Dieser ist aufgrund seiner Funktion vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Was aber ist mit einem nicht gewählten Kandidaten für den Wahlvorstand: Genießt auch er diese Sonderrechte?

In einem Gewerkschaftsvideo äußerte sich ein Arbeitnehmer sehr kritisch über seinen Arbeitgeber - zum Beispiel bemängelte er, dass an einzelnen Maschinen Sicherheitsvorkehrungen fehlen würden, keine der Maschinen vollständig ausgelastet und keine Fachkräfte vorhanden seien. Das Video verbreitete sich online unter anderem über Facebook. Der betreffende Arbeitnehmer nahm ferner an einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands zur nächsten Betriebsratswahl teil, wurde aber nicht gewählt. Daraufhin erhielt er wegen des Videos die fristlose Kündigung. Und das zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer keine wissentlich falschen und geschäftsschädigenden Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten bzw. verbreiten lassen. Einen Sonderkündigungsschutz konnte der Arbeitnehmer als (nicht gewählter) Kandidat zum Wahlvorstand hier nicht in Anspruch nehmen.

Hinweis: Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist stets erlaubt. Für die Grenzziehung kommt es auf den Inhalt sowie den Kontext der Äußerungen an.


Quelle: BAG, Urt. v. 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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