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Diskriminierung einer Mutter: Unmittelbare Benachteiligung der Bewerberin als Frau

Arbeitgeber sollten vorsichtig sein, wenn sie den Bewerbungsunterlagen von Arbeitnehmern Notizen hinzufügen.

Ein Radiosender suchte für eine Vollzeitstelle eine Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Auf diese Stelle bewarb sich eine Bürokauffrau. Im Lebenslauf wies sie unter anderem auch auf ihre persönliche Familiensituation hin: "Familienstand: verheiratet, ein Kind." Als sie mit der Absage ihre Bewerbungsunterlagen zurückbekam, bemerkte sie, dass auf ihrem Lebenslauf bei der Angabe zum Familienstand "7 Jahre alt!" hinzugefügt und die von ihr stammende Angabe "ein Kind" unterstrichen worden war. Für die Bürokauffrau Grund genug, eine Diskriminierung zu unterstellen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht (LAG) mit der Anmerkung zurück, dass die Landesarbeitsrichter einmal prüfen mögen, ob in dem Verhalten des Arbeitgebers nicht eine direkte und unmittelbare Benachteiligung der Bewerberin als Frau zu sehen war. Nun muss der Vermerk auf dem zurückgesandten Lebenslauf durch das LAG ausgelegt werden. Das Ergebnis dürfte aber nach dem sehr deutlichen Hinweis des BAG schon vorauszuahnen sein.

Hinweis: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet u.a. die unzulässige Benachteiligung von Bewerbern. Wird jemand bei der Einstellung oder im Einstellungsverfahren diskriminiert, hat er Anspruch auf eine Entschädigung.


Quelle: BAG, Urt. v. 18.09.2014 - 8 AZR 753/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

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