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Nachbarschutz: Streit über Grundstücksgrenzen

Verstößt jemand gegen geltendes Recht, kann er dies nicht damit entschuldigen, dass der andere dies ebenfalls getan hat.

Ein Grundstückseigentümer hielt die Grenzabstände nicht ein. Dessen Nachbar klagte dagegen und verlor. Zwar lag durchaus ein Verstoß gegen die Bauordnung vor - der Kläger konnte sich aber nicht darauf berufen, da er die Grundstücksgrenze und damit die betreffende Ordnung selbst nicht so genau beachtet hatte. Entsprechend hätte ein Klageerfolg eine unzulässige Rechtsausübung und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dargestellt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es dem Grundstückseigentümer nämlich nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine nachbarschaftliche Beeinträchtigung zu ergreifen, während er dem Nachbarn quasi Selbiges zumutet.

Hinweis: Der Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, und dieses ist maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt. Erst das gestörte nachbarschaftliche Gleichgewicht ergibt einen Abwehranspruch, nicht das alleinige Abweichen von öffentlich-rechtlichen Normen.


Quelle: OVG NRW, Urt. v. 26.06.2014 - 7 A 2057/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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