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Nachweisliche Nichtnutzung: Unrechtmäßige Zweitwohnungsteuer für leerstehende Wohnung

Viele Städte und Gemeinden haben eine neue Einkommensquelle entdeckt: die Zweitwohnungsteuer.

Eigentümer von Wohnungen sollten für ihre seit Jahren leerstehenden Zweitwohnungen, die sie lediglich zur Kapitalanlage weiterhin behielten, Zweitwohnungsteuer zahlen. Die Wohnungen waren weder vermietet noch anderweitig genutzt. Gegen die Steuerbescheide klagten die Eigentümer mit Erfolg. Zwar darf eine Gemeinde zunächst davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und deshalb eine Zweitwohnungsteuer zu zahlen ist. Diese Vermutung ist jedoch nicht haltbar, wenn der Eigentümer seinen Entschluss, die Wohnung ausschließlich als nicht vermietete Kapitalanlage zu nutzen, objektiv belegen kann.

Hinweis: Wird eine Zweitwohnung tatsächlich nicht genutzt (beispielsweise weder Strom noch Wasser verbraucht), ist die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht rechtmäßig.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 5.13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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