Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Mindestlohn für Bereitschaftszeiten: Monatliche Durchschnittsberechnung ist ausreichend

Während der Bereitschaftszeiten muss sich ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhalten und je nach Erforderlichkeit seine Arbeit aufnehmen. Müssen diese Zeiten mit dem Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde vergütet werden?

Ein Rettungsassistent war in seiner Viertagewoche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden beschäftigt. Zusätzlich leistete er Bereitschaftszeiten ab. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich mitsamt der Zulagen auf 2.680,31 EUR. Dann kam er auf die Idee, dass ihm für die Bereitschaftszeiten mehr als das gezahlte Geld zustehen würde, und er klagte seine Gehaltsdifferenz ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage jedoch ab. Zwar ist die Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Rettungsassistenten war aber erfüllt. Denn für die 228 monatlichen Arbeitsstunden hätte er unter Zugrundelegung des Mindestlohns von 8,50 EUR insgesamt 1.938 EUR verdienen müssen. Er lag mit seinem tatsächlichen Verdienst jedoch weit darüber.

Hinweis: Die Entscheidung bedeutet einen weiteren Schritt hin zu mehr Klarheit beim Mindestlohn. Grundsätzlich sind die Bereitschaftszeiten auch mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das BAG geht aber davon aus, dass eine monatliche Durchschnittsberechnung ausreichend ist.


Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum