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Kein Arbeitnehmerinteresse: Die Reinigungskosten der Arbeitskleidung hat der Arbeitgeber zu tragen

Fragen rund um das Thema Arbeitskleidung sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Hier kommt ein neuer Fall bezüglich stark verschmutzter Arbeitskleidung.

Ein Mitarbeiter auf einem Schlachthof musste weiße Hygienekleidung von seinem Arbeitgeber anziehen. Für die Reinigung wurden ihm jeden Monat 10,23 EUR vom Nettolohn abgezogen. Eine Regelung im Arbeitsvertrag gab es dazu aber nicht. Deshalb zog der Arbeitnehmer vor Gericht und verlangte das Geld zurück.

Und das zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Denn die Kosten der Reinigung lagen nicht im Interesse des Arbeitnehmers. Vielmehr kam der Arbeitgeber seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung einer lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Hygienekleidung nach. Deshalb musste eben auch dieser die Kosten für die Reinigung übernehmen - und nicht sein Angestellter.

Hinweis: Im Zusammenhang mit den Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung stellt sich auch stets die Frage nach der Bezahlung der Umkleidezeit. Diese muss der Arbeitgeber dann vergüten, wenn die Berufskleidung im Betrieb verbleibt und dort angezogen werden muss, es sich um auffällige Dienstkleidung handelt oder eben bei deren starker Verschmutzung.


Quelle: BAG, Urt. v. 14.06.2016 - 9 AZR 181/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

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