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Reaktion auf Abmahnung: Eine gutgläubige Bitte um Fristverlängerung kann teuer werden

Wird Ihnen eine Frist gesetzt, können Sie zwar um eine Verlängerung bitten, doch die Gegenpartei muss sich nur in den seltensten Fällen darauf einlassen.

Ein Unternehmen erhielt von einem Wettbewerber eine Abmahnung wegen irreführender Werbeangaben. In der Abmahnung wurde es aufgefordert, die Werbung bis zu einem bestimmten Termin zu unterlassen. Das Unternehmen bat dann aber innerhalb der gesetzten Frist um eine Fristverlängerung. Ein Fehler: Denn statt diese zu gewähren, reichte der Wettbewerber eine Klage auf Unterlassung ein. Nach Zustellung der Klage erkannte das Unternehmen die Ansprüche an. Da durch die Bitte um Fristverlängerung automatisch auch kein sofortiges Anerkenntnis vorlag und das Unternehmen Anlass zur Klage gegeben hatte, musste es die Kosten für das Verfahren tragen. Denn: Auf eine Fristverlängerung muss sich ein Gläubiger nur einlassen, wenn dafür auch plausible Gründe mitgeteilt werden. Es wäre für das Unternehmen also besser gewesen, hätte es innerhalb der angegebenen Frist eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Hinweis: Bei Geldschulden gilt etwas ganz Ähnliches. Der Beginn des Verzugs mit einer Geldschuld ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Denn durch diesen Verzug muss der Schuldner Zinsen zahlen und ist verpflichtet, etwaige Prozesskosten zu ersetzen. Deshalb sollten Geldschulden möglichst vor Beginn des Verzugs gezahlt werden.


Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 10.11.2016 - 6 W 101/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2017)

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