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Kostenübernahmeerklärung unterschrieben: Trotz Erbausschlagung haftet die Tochter für ausstehende Pflegeheimkosten

Dieser Fall zeigt deutlich, dass jede Unterschrift genauestens überlegt sein sollte.

Eine ältere Frau musste in ein Pflegeheim. Anlässlich des Einzugs unterschrieb die Tochter eine Kostenübernahmeerklärung. Als die Mutter später verstarb, verlangte das Heim die Zahlung der rückständigen Kosten von rund 5.600 EUR. Die Tochter zahlte nicht, da sie die Erbschaft ausgeschlagen hatte. Trotzdem klagte das Heim den Betrag ein und gewann den Rechtsstreit. Denn die ausgeschlagene Erbschaft änderte nichts an der Tatsache, dass es einen direkten Anspruch gegen die Tochter aus der unterschriebenen Kostenübernahmeerklärung hat. Die Tochter musste daher die Pflegeheimkosten zahlen.

Hinweis: Heimkosten müssen also auch bei einer Ausschlagung der Erbschaft gezahlt werden, wenn zuvor eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben wurde.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2016 - 4 U 36/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2017)

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